Direkt
zum Inhalt springen,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Weida
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Weida
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Logo Stadt Weida

Innenstadtsanierung

Innenstadtsanierung Stadt Weida - Information Ausgleichsbeiträge

Ausgleichsbeträge des Sanierungsgebietes „Weida- Innenstadt“

Liebe Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Seit Anfang der 1990er Jahre haben wir damit begonnen, den weiteren Verfall der historischen Innenstadt Weidas zu stoppen. Viel wurde dabei in die Sanierung der Häuser sowie in die Neugestaltung der Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen investiert.

Die Erfolge, die wir heute sehen können, verdanken wir Ihrem Engagement, aber auch den staatlichen Fördertöpfen, welche sich 1991 für unsere Stadt und für viele private Hauseigentümer im Sanierungsgebiet öffneten. Vor allem die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung halfen und helfen uns weiterhin, die Sanierung der Innenstadt bis zum Jahr 2031 zum Abschluss zu bringen.

Mit dem Abschluss des Sanierungszeitraumes, ist die Stadt Weida ab 2032 gesetzlich verpflichtet, Ausgleichsbeträge zu erheben. Diese sind ein ausgleichend gerechter Beitrag zur Refinanzierung der großen städtischen Aufwendungen im Sanierungsgebiet „Weida-Innenstadt“.

Es besteht für Sie die Möglichkeit, schon ab diesem Jahr Ihre Ausgleichsbeträge abzugelten. Dies wollen wir mit einer Rabattierung, genannt „Abzinsung“, nach Jahren gestaffelt belohnen.

Folgende Vorteile hat die Zahlung jetzt:

  • Für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer ist der jetzt zu zahlende Betrag geringer als zum Abschluss der Sanierung.
  • Der Ausgleichsbetrag kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen steuerlich

geltend gemacht werden.

  • Sie erhalten Zeitgewinn für die persönliche Finanzplanung.
  • Sie erlangen Rechtssicherheit über den zu zahlenden Ausgleichsbetrag (Eine Nachforderung ist später nicht möglich!).
  • Die bei der Stadt Weida eingehenden Ausgleichsbeträge können noch (bis zum Jahr 2031) für weitere Bau- und Ordnungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Weida-Innenstadt“ verwendet werden.

Wir hoffen, dass Sie dieses vorteilhafte Angebot nutzen und somit die Weiterentwicklung unserer schönen Stadt Weida mitgestalten können.

Im Namen des Stadtrates der Stadt Weida

Udo Geldner

Bürgermeister

An die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet „Weida-Innenstadt“ - Information zu den Ausgleichsbeträgen

Ausgleichsbeträge sind Zahlungen, welche die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Zuge der Sanierungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten leisten müssen. Die Stadt Weida ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen dazu verpflichtet diese Beträge zu erheben, um zur Refinanzierung der erhaltenen Fördermittel beizutragen.

Rechtliche Grundlage: §§ 151 bis 154 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022.

Wieso Ausgleich und wieviel?

Ausgeglichen wird die Werterhöhung der Grundstücke durch Sanierungsmaßnahmen im Zeitraum der Sanierung. Darunter zählen bspw. die Umgestaltung von öffentlichen Straßen, Plätzen und Grünbereichen sowie die daraus resultierende Attraktivitätssteigerung im betreffenden Gebiet.

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte, ein unabhängiges Gremium, ermittelte dabei zonenweise die entsprechenden Wertsteigerungen und stellt diese in einer öffentlich zugänglichen Bodenrichtwertkarte dar. Für die Zonen des Sanierungsgebietes „Weida-Innenstadt“ beträgt die Wertsteigerung für die Grundstücke zum derzeitigen Stand (Stichtag 01.01.2022) je nach Lage 3 € bis 9 € pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Eventuell zu berücksichtigende Besonderheiten der einzelnen Grundstücke werden in die konkrete Wertbestimmung im Einzelfall einbezogen.

Wer muss den Ausgleichsbetrag zahlen?

Im § 154 des Baugesetzbuches ist geregelt, dass alle Eigentümer von Grundstücken im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet einen Ausgleichsbetrag zahlen müssen. Es gibt dazu für die Stadt Weida keinen Ermessensspielraum.

Wann bezahlt man?

In der Regel wird der Betrag am Ende der Sanierung (Ende 2031) per gesetzlichem Bescheid erhoben. In Weida besteht jedoch die Möglichkeit, eine vorzeitige Ablösung vorzunehmen. Diese hat zum Vorteil, dass der Ausgleichsbetrag für sie oder ihn zum Stichtag reduziert wird. Damit sind auch alle diesbezüglichen Ansprüche der Stadt abgegolten.

Was Sie dafür tun müssen?

Sie stellen einen formlosen Antrag   bei der Stadt Weida mit dem Wunsch auf rabattierte Zahlung des Ausgleichsbetrages. Daraufhin wird mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Ablösevereinbarung geschlossen.

Mögliche Vergünstigungen

Die Stadt Weida bietet im Rahmen der Ausgleichsbetragszahlungen für die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer eine gestaffelte Rabattierung (Abzinsung) an. Diese beinhaltet die Vergünstigung der fälligen Zahlung bei frühzeitiger Bezahlung des Ausgleichsbetrages. Auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 10.02.2022 (Beschlussnr.: 009-7/2022) ergibt sich mit einem Zinssatz von 5 % entsprechend Anlage 2 der ImmobilienwertermittlungsVO (ImmoWertV) in Abhängigkeit des Stichtags der Ablösung folgende Abzinsung (Rabattierung):

Stichtag der Ablösung

Abzinsung (Rabattierung)

  • bis 31.12.2023 25,38%
  • bis 31.12.2024 21,65%
  • bis 31.12.2025 17,73%
  • bis 31.12.2026 13,62%
  • bis 31.12.2027 9,30%
  • bis 31.12.2028 4,76%
  • bis 31.12.2029 4,76%
  • ab 01.01.2030 0,00%

Für alle Grundstücke, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht von der vorzeitigen freiwilligen Ablösung Gebrauch machen, werden nach Schließung des Sanierungsgebietes per Bescheid die vollständigen Ausgleichsbeträge erhoben.

Was ist zu tun?

Sie können ab sofort die vorzeitige, rabattierte, Ablösung bei der Stadt Weida beantragen.
Hierfür können Sie entweder einen persönlichen Beratungstermin im Sanierungsbüro der Stadt Weida (Rathaus Weida, Bauamt, Markt 1 in 07570 Weida) vereinbaren oder die Antragsunterlagen anfordern (Kontakt per E-Mail, Kontakt per Telefon: Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr: Wohnstadt, Frau Inge Borski Tel. Telefonnummer: 03643 9082131, Kontakt per Post: Stadtverwaltung Weida, Bauamt – Ausgleichsbeitrag, Markt 1, 07570 Weida).

Ein entsprechendes Formular finden Sie hier (PDF-Dokument, 90,47 KB, 26.05.2025).

Zonierung Bodenrichtwerte des Sanierungsgebietes „Weida-Innenstadt“                    

Quelle: BORIS-TH, Stichtag 01.01.2022

  • 48 sanierungsunbeeinflusster Bodenrichtwert (48 €/m²) = Wert vor den Sanierungsmaßnahmen
  • 57 sanierungsbeeinflusster Bodenrichtwert (57 €/m²) = Wert nach den Sanierungsmaßnahmen
Seite drucken