öffentliche Bekanntmachung PV Schüptitz
Erstelldatum23.03.2026
Bekanntmachung der Genehmigung und des Inkrafttretens des Bebauungsplanes „PV-FFA Schüptitz – Ortsrand Süd“
Aufgrund eines Formmangels wird der Bebauungsplan „PV-FFA Schüptitz - Ortsrand Süd“ erneut bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt rückwirkend zum 14.12.2025.
Bekanntmachung
der Genehmigung und des Inkrafttretens des Bebauungsplanes „PV-FFA Schüptitz – Ortsrand Süd“
Der Stadtrat der Stadt Weida hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.05.2025 den Bebauungsplan „PV-FFA Schüptitz – Ortsrand Süd“ gemäß § 10 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.
Das Landratsamt Greiz hat mit Bescheid vom 24.10.2025 (Aktenzeichen AIII-63-1C_2500914-5) den Bebauungsplan „PV-FFA Schüptitz – Ortsrand Süd“ der Stadt Weida in der Fassung vom 25.04.2025 genehmigt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „PV-FFA Schüptitz – Ortsrand Süd“ der Stadt Weida gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadtverwaltung Weida (Bauamt), Markt 1 in 07570 Weida zu nachfolgenden Öffnungszeiten:
Dienstag: 9:00 – 17:00 Uhr, Donnerstag: 9:00 – 16:00 Uhr, Freitag: 9:00 – 11:30 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weida geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 4 ThürKO wird wie folgt hingewiesen: Sollte die von der vorstehenden ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung betroffene Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so ist eine solche Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der vorstehenden Bekanntmachung gegenüber der Stadt Weida (Stadtverwaltung Weida, Markt 1, 07570 Weida) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Absatz 4 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Anlage zu dieser Bekanntmachung zu entnehmen. Die Abbildung ist nicht maßstabsgetreu und dient nur zur Information.
Weida, den 13.12.2025
Udo Geldner
Bürgermeister