Satzungen / Ortsrecht / Bauleitpläne
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Satzungen
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Bauleitpläne
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öffentliche Bekanntmachung Wahlen

Bekanntmachung der 2. Änderung der Hauptsatzung: 14.10.2024
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
und des Haushaltes am 15.3.2024
- Bekanntmachung Haushaltssatzung 2024
- Haushalt Weida 2024
- Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024
- 1. Nachtragshaushaltes
Bekanntmachung des 1. Nachtragshaushaltes am 21.10.2024
Bekanntmachung der Hebesatz-Satzung der Stadt Weida am 13.12.2024
Hinweis: Die Satzungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung kostenfrei eingesehen werden und sind darüber hinaus gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich
- Baumschutzsatzung
- Benutzungsordnung für Sportstätten
- Benutzungsordnung für Versammlungsräume
- Entgeltordnung zur Benutzungsordnung für Sportstätten
- Bibliotheksnutzungssatzung
- Bibliotheksgebührensatzung
- Regelung der Aufwandsentschädigung (FFW)
- Friedhofssatzung
- Friedhofsgebührensatzung
- Fördermittel-Richtlinie Städtebau
- Hundesteuersatzung
- 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Stadt Weida (OT Schüptitz)
Bebauungsplan „PV-FFA Schüptitz - Ortsrand Süd“
- Entwurf -
Bekanntmachung der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadt Weida führt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-FFA Schüptitz – Ortsrand Süd“. Planungsziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer ca. 0,64 ha großen Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) südöstlich der Ortslage Schüptitz auf der in der Anlage gekennzeichneten Fläche. Die mit den Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sollen durch die langfristige Sicherung und Entwicklung einer Streuobstwiese im Süden des Stadtgebietes von Weida kompensiert werden (Lage s. Anlage). Für das Planverfahren sollen nach Auswertung der Stellungnahmen zum Vorentwurf die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren.
Die Unterlagen des Entwurfes, bestehend aus der Planzeichnung mit der Begründung, dem Umweltbericht sowie ergänzenden Anlagen, stehen zusammen mit den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zum Vorentwurf im Zeitraum vom
Montag, den 27. Januar 2025 bis einschließlich Freitag, den 28. Februar 2025
auf den Internetseiten der Stadt Weida (https://www.weida.de/buergerservice/satzungen-ortsrecht unter der Rubrik „Bauleitpläne“) sowie des Planungsbüros GÖL mbH (www.goel.de) zur jedermanns Einsicht zur Verfügung.
Zudem wird der Entwurf im o. g. Zeitraum während der nachfolgenden Zeiten bzw. nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung im Rathaus der Stadt Weida (Bauamt, Markt 1, 07570 Weida) zu jedermanns Einsicht währen der nachfolgenden Zeiten öffentlich ausgelegt.
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Während der o. g. Auslegungszeiten können von jedermann Anregungen zum Planentwurf schriftlich, elektronisch oder zu den o. g. Zeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Elektronische Stellungnahmen (E-Mail-Stellungnahmen) sind zu richten an: bauamt@weida.de. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitzuteilen ist, sind die Angabe zum Namen und zur Anschrift des Verfassers erforderlich.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können eingesehen werden:
Allg. und übergreifende Umweltbelange: Umweltbericht mit einer Bestandsbeschreibung und Bewertung des gegenwärtigen und des Umweltzustandes bei Umsetzung der Planung
Landschaftsbild: Sichtraumanalyse zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild
Bestandsplan mit Darstellung der gegenwärtig im Plangebiet vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen
Lageplan mit Darstellung des Lage der externen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme
Die vorliegenden Stellungnahmen zu den bisher vorgelegten Planungsunterlagen des Vorentwurfes vom 17. Juni 2024 beziehen sich auf die folgenden Umweltbelange:
Allgemeine Umweltbelange
- Stellungnahme des LRA Greiz v. 18.09.2024 zur vorrangigen Nutzung von bereits vorbelasteten Flächen für PV-Freiflächenanlagen
Belange des Naturschutzes
- Stellungnahme des LRA Greiz v. 27.08.2024 mit der Forderung zur Fortschreibung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild
- Stellungnahme des Thür. Landesverwaltungsamtes v. 28.08.2024 mit dem Hinweis zur Eingrünung des Plangebietes mit Hecken
- Stellungnahme des Thür. Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation v. 29.08.2024 mit der Forderung, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einen Beitrag zur Pflege und zum Erhalt der Landeskultur haben
Belange des Immissionsschutzes
- Stellungnahme des LRA Greiz v. 27.08.2024 (Untere Immissionsschutzbehörde) mit der Feststellung, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die Planung bestehen
Belange der Wasserwirtschaft
- Stellungnahme des LRA Greiz v. 27.08.2024 (Untere Wasserbehörde) mit der Feststellung, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die Planung bestehen
Belange des Bodenschutzes
- Stellungnahmen des LRA Greiz v. 27.08.2024 mit Hinweisen zu Maßnahmen zum Schutz des Bodens
- Stellungnahme des Thür. Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum v. 13.08.2024 zur verstärkten Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes und der Landwirtschaft im Aufstellungsverfahren
- Stellungnahme des Thür. Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz v. 22.08.2024 mit der Forderung zur Prüfung, ob die geplante PV-FFA Auswirkungen auf die Deponie Steinsdorf haben kann
Belange des Landschaftsbildes
- Stellungnahme des LRA Greiz v. 18.09.2024 bzw. vom 27.08.2024 mit der Forderung zur Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Weida-PV-Schüptitz-Anlage zu Bekanntmachung der Offenlage
Stadt Weida-BPlan_PV-FFA Schüptitz_Begründung
Stadt Weida-BPlan_PV-FFA Schüptitz_Biotoptypenkarte
Stadt Weida-BPlan_PV-FFA Schüptitz_ext-Kompensationsmaßnahme
Stadt Weida-BPlan_PV-FFA Schüptitz_Planzeichnung
Stadt Weida-BPlan_PV-FFA Schüptitz_umweltbezogene Stellungnahmen
Weida, den 10. Januar 2024 Udo Geldner
Bürgermeister
WAHLBEKANNTMACHUNG
Am 01. September 2024 findet die Wahl zum Thüringer Landtag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Die Stadt Weida bildet acht Wahlbezirke und drei Briefwahlvorstände.
Stimmbezirk I | AWG | G.-S.-Dörffel-Gymnasium Weida, Ernst-Thälmann-Str. 23 |
Stimmbezirk II | Liebsdorf | Grundschule Liebsdorf, Weida, Liebsdorfer Str. 10 |
Stimmbezirk III | Mitte | Bürgerhaus Weida, Neustädter Str. 2 – Studiokino |
Stimmbezirk IV | Altstadt | Förderschule der Lebenshilfe Weida, Gräfenbrücker Str. 6b |
Stimmbezirk V | Neustadt | Regelschule „Max-Greil“ Weida, Rudolf-Alander-Str. 2 |
Stimmbezirk VI | Hohenölsen | Gemeindesaal, Mühlweg 6 |
Stimmbezirk VII | Schömberg | Gemeindehaus, Nr. 24 a |
Stimmbezirk VIII | Steinsdorf | Gemeindeamt, Nr. 19 a |
Briefwahlvorstand I | Bürgerhaus, Neustädter Str. 2 – Saal | |
Briefwahlvorstand II | „Alte Sparkasse“, Markt 1 | |
Briefwahlvorstand III | Feuerwehrgerätehaus, Karl-Marx-Straße 13 |
2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom
01. August bis 10. August 2024 übersandt worden sind, ist der Wahlbezirk angegeben.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in einem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer 1. für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, 2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Landesstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen
und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Weida, den 16.08.2024
Geldner, Bürgermeister
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahlen am 01.09.2024
1. Zeit und Ort der Auslegung
Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Landtages wird
von Montag, dem 12. August bis Freitag, dem 16. August 2024
während der Dienststunden der Stadtverwaltung Weida, und zwar
am Montag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr,
am Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr,
am Mittwoch von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr.
am Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr.
am Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr
im Rathaus, Eingang Einwohnermeldeamt, Eben 0, Einwohnermeldestelle, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahlen in der Stadt Weida werden im automatisierten Verfahren geführt. Deshalb wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät / Datensichtgerät ermöglicht wird.
2. Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 10. Mai 2024, schriftlich oder während der unter Punkt 1 genannten Dienststunden durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten ab dem 29.7.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an den Landtagswahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
5.1.) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder
5.2.) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder
c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.
6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024 , 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Weida, Markt 1, 07570 Weida, Zimmer 212 oder in elektronischer Form, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 31. August 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
7. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist,
einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Gemeindeverwaltung oder der Stadtverwaltung die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 01. September 2024 bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter sowie Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
Weida, 19.07.2024
Öffentliche Bekanntmachung des amtlichen Ergebnisses zur Wahl:
- des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Weida
- des Stadtrates der Stadt Weida
- der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile Hohenölsen, Schömberg und Steinsdorf
- sowie der Ortsteilräte der Ortsteile Hohenölsen, Schömberg und Steinsdorf
Die Bekanntmachung können Sie hier ansehen.
Weida, den 31.05.2024
Wahlbekanntmachung
1. Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 10. Europäischen Parlament statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Weida bildet acht Wahlbezirke, die Anschrift der Wahllokale lautet:
I G.-S.-Dörffel-Gymnasium, Ernst-Thälmann-Str. 23 in 07570 Weida
II Grundschule Liebsdorf, Liebsdorfer Str. 10 in 07570 Weida
III Bürgerhaus, Neustädter Str. 2 in 07570 Weida
IV Förderschule der Lebenshilfe, Gräfenbrücker Str. 6a in 07570 Weida
V Regelschule „Max Greil“, Rudolf-Alander-Str. 2 in 07570 Weida
VI Gemeindesaal Hohenölsen, Mühlweg 6 in 07570 Weida
VII Gemeindehaus Schömberg, Nr. 24 a in 07570 Weida
VIII Gemeindeamt Steinsdorf, Nr. 19 a in 07570 Weida
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 9. Juni 2024 um 15 Uhr wie folgt zusammen:
überregionaler Briefwahlvorstand 01 (Crimla + Weida), Saal Bürgerhaus, Neustädter Straße 2
Briefwahlvorstand 02 „Alte Sparkasse“, Markt 1
Briefwahlvorstand 03 Feuerwehrgerätehaus, Karl-Marx-Straße 13
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024 zugestellt worden sind, ist der jeweilige Wahlraum vermerkt. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 5, 9 oder 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises Greiz oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Weida, den 31.5.2024 gez. Hopfe (Bürgermeister)
Wahlbekanntmachung
Stichwahl zur Wahl des Landrates im Landkreises Greiz in der Stadt Weida
1. Am 9. Juni 2024 findet die Stichwahl zur Wahl des Landrates im Landkreises Greiz in der Stadt Weida von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2. Die Wahlvorstände der ersten Wahl sind auch zur Durchführung und zur Ermittlung des Ergebnisses der Stichwahl verpflichtet. Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 13 Abs. 2 erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für die Stichwahl. Im Übrigen werden Wahlscheine für die Stichwahl nach den §§ 13 bis 16 erteilt; ein Antrag kann bereits vor der ersten Wahl gestellt werden.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.
4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
- Wahl des Landrates
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts und der Auszählung möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 9.6.024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Die Briefwahlvorstände sind nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8. Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird notfalls am Montag, dem 10.6.2024 um 9 Uhr bis voraussichtlich 14 Uhr, in denselben Wahlräumen sowie in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands] fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
Weida, den 31.05.2024
Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses
Die Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Weida zur Kommunalwahl am 26. Mai 2024 findet am
Dienstag, dem 28.Mai 2024 um 17.00 Uhr
im Rathaus, Markt 1, 07570 Weida (Historischer Sitzungssaal – Eingang Innenhof / Meldestelle) statt.
Tagesordnung:
1. Feststellung der Ergebnisse für die Kommunalwahl am 26.5.2026 (§ 47 ThürKWO)
Die Sitzung ist öffentlich.
Weida, den 22.03.2024
gez. Gunkel – Wahlleiterin
03.05.2024 Kommunalwahl am 26. Mai 2024 - Amtliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschlägenach §18 ThürKW
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 23.04.2024 die Wahlvorschläge für die Wahl des:
- Bürgermeisters der Stadt Weida
- des Stadtrates der Stadt Weida
- der Ortsteilbürgermeisterin/Ortsteilbürgermeisters
- des Ortsteilrates
beschlossen. Die Veröffentlichung der Wahlvorschläge finden Sie im hier .
Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses
Die Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Weida zur Kommunalwahl am 26. Mai 2024 findet am
Dienstag, dem 23. April 2024 um 17.00 Uhr
im Rathaus, Markt 1, 07570 Weida (Besprechungsraum 217) statt.
Tagesordnung:
Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Beschlussfassung über ihre Zulassung
(§ 4 Abs. 5 Nr. 1, § 17 Abs. 3 und 4 Thüringer Kommunalwahlgesetz – ThürKWG )
Die Sitzung ist öffentlich.
Weida, den 22.03.2024
gez. Gunkel – Wahlleiterin
Amtliche Bekanntmachungen über die
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl des Bürgermeisters, der Stadträte, der Ortsteilbürgermeister und Mitglieder in den Ortsteilräten der Stadt Weida
In der Stadt Weida wird am 26. Mai 2024 ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt. Außerdem sind am 26. Mai 2024 zwanzig (20) Stadtratsmitglieder zu wählen. In den Ortsteilen der Stadt Weida mit Ortsteilverfassung Hohenölsen, Steinsdorf und Schömberg werden je ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Stadt und die Mitglieder des Ortsteilrates gewählt.
Mit dem Stichtag 1.03.2024 werden auf der Website der Stadt Weida (https://www.weida.de/buergerservice/satzungen-ortsrecht) die Wahlaufrufe veröffentlicht. Ab sofort ist die Einreichung von Wahlvorschlägen möglich. Formvorschriften, erforderliche Anlagen usw. entnehmen Sie den entsprechenden Aufrufen. Die erforderlichen Dokumente finden Sie im Thüringer Wahlportal unter https://wahlen.thueringen.de/
Letzter Termin für die Abgabe aller entsprechenden Unterlagen ist der 12.4.2024, 18 Uhr. Bitte vereinbaren Sie für die Abgabe der Unterlagen einen Termin!
Für alle Fragen zu den Kommunalwahlen wenden Sie sich an die Wahlleiterin.
Als Wahlleiterin wurde Frau Bettina Gunkel (tel. 54 110, Email gunkel@weida.de), zum Stellvertreter Herr Marcel Fett (Tel. 54112, Email fett@weida.de) bestimmt.
Weida den 01.03.2024
gez. Gunkel - Wahlleiterin
Amtliche Bekanntmachungen über die
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl des Bürgermeisters, der Stadträte, der Ortsteilbürgermeister und Mitglieder in den Ortsteilräten der Stadt Weida
In der Stadt Weida wird am 26. Mai 2024 ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt. Außerdem sind am 26. Mai 2024 zwanzig (20) Stadtratsmitglieder zu wählen. In den Ortsteilen der Stadt Weida mit Ortsteilverfassung Hohenölsen, Steinsdorf und Schömberg werden je ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Stadt und die Mitglieder des Ortsteilrates gewählt.
Mit dem Stichtag 1.03.2024 werden auf der Website der Stadt Weida (https://www.weida.de/buergerservice/wahl-2024/ )die Wahlaufrufe veröffentlicht. Ab sofort ist die Einreichung von Wahlvorschlägen möglich. Formvorschriften, erforderliche Anlagen usw. entnehmen Sie den entsprechenden Aufrufen. Die erforderlichen Dokumente finden Sie im Thüringer Wahlportal unter https://wahlen.thueringen.de/
Letzter Termin für die Abgabe aller entsprechenden Unterlagen ist der 12.4.2024, 18 Uhr. Bitte vereinbaren Sie für die Abgabe der Unterlagen einen Termin!
Für alle Fragen zu den Kommunalwahlen wenden Sie sich an die Wahlleiterin.
Als Wahlleiterin wurde Frau Bettina Gunkel (tel. 54 110, Email gunkel@weida.de), zum Stellvertreter Herr Marcel Fett (Tel. 54112, Email fett@weida.de) bestimmt.
Aufforderungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Bereitgestellt am 01.03.2024
Aufforderung Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeister der Stadt Weida
Aufforderung Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates der Stadt Weida
Aufforderung Wahlvorschläge zur Wahl des Ortsteilbürgermeister in dem Ortsteil Steinsdorf
Aufforderung Wahlvorschläge zur Wahl des Ortsteilbürgermeister in dem Ortsteil Hohenölsen
Aufforderung Wahlvorschläge zur Wahl der Ortsteilbürgermeister in dem Ortsteil Schömberg
Aufforderung Wahlvorschläge zur Wahl des Ortsteilräte in dem Ortsteil Steinsdorf
Aufforderung Wahlvorschläge zur Wahl des Ortsteilräte in dem Ortsteil Hohenölsen
Aufforderung Wahlvorschläge zur Wahl des Ortsteilräte in dem Ortsteil Schömberg
Formulare
Niederschrift nach § 15 Abs. 3 nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz
Anlage 6 - Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin für den Stadtrat/Ortsteilrat
Anlage 6a - Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin zur Wahl des Bürgermeisters, Ortsteilbürgermeister
weitere Informationen und Formulare finden Sie unter: wahlen.thueringen.de unter dem Reiter Kommunalwahlen
Wahlleiter
Der Stadtrat hat am 23.11.2023 die Hauptamtsleiterin, Frau Bettina Gunkel, als Wahlleiterin und Herrn Marcel Fett als stellvertretenden Wahlleiter berufen.
Bettina Gunkel
Tel: 036603 54 110
E-Mail: gunkel@weida.de
Marcel Fett
Tel: 036603 54 112
E-Mail: fett@weida.de